Störfallbeauftragter
- Die Forderung nach Einsetzung eines Störfallbeauftragten
ergeben sich aus dem
§ 58 a-d des BImSchG. - Aufgaben des Störfallbeauftragten
"(1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet
- 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
- 2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes mitzuteilen,
die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können.
- 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte
in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel.
- 4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technischen Hilfeleistungen betreffen,
unverzüglich dem Betreiber zu melden.
Wenn ein Unternehmen Betriebsbereiche hat, in denen nach Art und Größe bei einer Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes eine Gefahr für die Allgemeinheit und vor allem für die Nachbarschaft ausgehen
kann, so müssen nach § 58a des BImSchG ein oder mehrere Störfallbeauftragte eingesetzt werden.
Nach § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV müssen Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung
einen Störfallbeauftragten bestellen.